Satzung
des Turn- und Sportvereins 1850/09 Korbach e.v.
A
Allgemeines
§1
(1) Der Verein ist hervorgegangen aus dem seit 1850 bestehenden Turnverein 1850 Korbach e. V. und dem seit 1909 bestehenden Sportverein 09 Korbach e. V.
(2) Er trägt den Namen
Turn- und Sportverein 1850/09 Korbach e. V.
und hat seinen Sitz in Korbach. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Korbach eingetragen.
§2
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung
a) des Sports insbesondere des Breiten-, Freizeit-, Gesundheits- und desLeistungssports
b) der Kultur
c) der Erziehung
d) des bürgerschaftlichen Engagements.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a) die Errichtung und den Unterhalt von Sportstätten und Vereinsheimen
b) die Organisation und Durchführung von sportlichen und kulturellen Veranstaltungen
c) die Teilnahme an sportlichen und kulturellen Veranstaltungen
d) die Mitarbeit in Kindereinrichtungen, Schulen, Einrichtungen der Jugendpflege
(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann jedoch bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Rahmen des § 3 Nr. 26a EstG beschließen.
(7) Zur Erledigung der Vereinsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle wird der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
(8) Amtsträger, Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben für Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind, einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefonkosten. Die Erstattung erfolgt in dem Umfang und in der Höhe, wie sie durch die gesetzlichen Vorschriften als steuerfrei anerkannt sind.
§3
(1) Die Farben des Vereins sind gleichberechtigt nebeneinander rot/weiß und blau/weiß. Über den Einsatz der Farben bei der Sportbekleidung entscheidet die jeweilige Fachabteilung des Vereins.
§4
(1) Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Hessen e. V. und der zuständigen Landesfachverbände. Er selbst und seine Mitglieder sind den Satzungen dieser Verbände unterworfen, soweit sie im Einklang mit der Satzung des Vereins stehen oder dieser in rechtlich zulässiger Weise vorgehen.
B
Mitgliedschaft
§5
(1) Dem Verein gehören an:
a) ordentliche Mitglieder (Erwachsene, Jugendliche und Kinder) b) Ehrenmitglieder
(2) Ordentliche Mitglieder sind vom vollendeten 16. Lebensjahr an wahlberechtigt und in jedes Vereinsamt wählbar, außer in den geschäftsführenden Vorstand, für den ein Mindestalter von 18 Jahren erforderlich ist. Jugendliche Mitglieder sind die Mitglieder im Alter von 14 und 15 Jahren. Sie sind in den Turn- und Sportausschuss wählbar und als dessen Mitglieder stimmberechtigt.
§6
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
(2) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem in der Beitrittserklärung benannten Datum.
(3) Beitrittserklärungen sind schriftlich über die Geschäftsstelle beim Vorstand einzureichen. Der Vorstand entscheidet im Zweifelsfall über den Beitritt.
(4) Beitrittserklärungen Minderjähriger (unter 18 Jahre) müssen von einem gesetzlichen Vertreter oder einem Sorgeberechtigten unterzeichnet sein. Unterzeichnet ein Sorgeberechtigter, so gilt dies als Haftungsverpflichtung für die Zahlung des Mitgliedsbeitrages.
(5) Die Beitrittserklärung kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Über Einsprüche gegen die Ablehnung des Beitritts entscheidet der Vorstand.
§7
(1) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die sportlichen Bestrebungen und die Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen, sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
(2) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins gemäß den gültigen Benutzungsordnungen zu nutzen und an dessen Veranstaltungen teilzunehmen.
(3) Die Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht, sobald sie das 16. Lebensjahr vollendet haben. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
(4) Der Verein haftet nicht für die zu den Übungsstunden und Vereinsveranstaltungen mitgebrachten Kleidungsstücke, Wertgegenstände und Geldbeträge seiner Mitglieder .
§8
(1) Jedes Mitglied ist zur Beitragszahlung verpflichtet. Ausgenommen sind Ehrenmitglieder; diese sind von der Beitragszahlung befreit.
(2) Der Mitgliedsbeitrag ist von den Mitgliedern jährlich im Voraus zu entrichten. Höhe, Fälligkeit und Zahlungsweise werden durch den Vorstand beschlossen. Die Veröffentlichung erfolgt auf der Homepage (www.tsv-korbach.de).
(3) Neu aufgenommene Mitglieder zahlen mit dem ersten Beitrag eine Verwaltungsgebühr pro Aufnahmeantrag. Im Übrigen gilt der vorstehende Absatz.
(4) Ist ein Mitglied mit dem Beitrag im Rückstand und ist zweimal erfolglos gemahnt worden, wird das Mitglied auf Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen.
(5) Auf begründeten Antrag kann der Vorstand die Beiträge stunden oder ganz bzw. teilweise erlassen.
§9
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Tod,
b) Austritt,
c) Ausschluss.
(2) Der freiwillige Austritt ist nur zum Jahresende möglich und muss schriftlich bis zum 30. September des Jahres über die Geschäftsstelle gegenüber dem Vorstand erklärt sein.
(3) Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied auch aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Wichtige Gründe sind insbesondere:
a) grobe Verstöße gegen die Satzung und die Interessen des Vereins sowie gegen die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane;
b) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.
(4) Der Ausschluss erfolgt durch Vorstandsbeschluss und ist dem Betreffenden unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss kann das Mitglied innerhalb von 8 Tagen schriftlich beim Vorstand Einspruch erheben. Über diesen Einspruch hat die nächste Mitgliederversammlung zu entscheiden. Bis dahin bleibt der Ausschluss bestehen.
C
Ehrungen
§ 10
(1) Für besondere Verdienste um den Verein können verliehen werden:
a) Ehrenmitgliedschaft (vergl. § 5 b)
b) Ehrungen
– für 25-jährige Mitgliedschaft –
– für 40-jährige Mitgliedschaft –
– für 50-jährige Mitgliedschaft und mehr –
– für besondere Leistungen –
– für Verdienste um den Verein und den Sport im Allgemeinen –
c) Ehrenvorsitz
(2) In den Stammvereinen zurückgelegte Zeiten werden voll angerechnet.
(3) Die Ehrungen werden vom Vorstand beschlossen und in den ordentlichen Mitgliederversammlungen vollzogen.
Die Vergabe des Ehrenvorsitzes bedarf der Bestätigung durch die Jahreshauptversammlung.
D
Vereinsorgane
§ 11
(1) Organe des Vereins sind:
a) die ordentliche Mitgliederversammlung (§ 12),
b) der Vorstand (§13),
c) der Turn- und Sportausschuss (§ 14).
§ 12
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jedes Jahr statt. Sie ist vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem anderen Mitglied des Vorstandes, einzuberufen.
Die Einladung ist mindestens 10 Tage vorher durch Bekanntgabe der Tagesordnung in der “Waldeckische Landeszeitung“ zu veröffentlichen.
(2) Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens 5 Tage vor dem Versammlungstermin mit Begründung über die Geschäftsstelle beim Vorstand einzureichen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen wahlberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
(4) Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen wahlberechtigten Mitglieder gefasst. Das gilt auch für Satzungsänderungen.
(5) Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(6) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/der die Versammlung leitenden und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
§ 13
(1) Dem Vorstand gehören an:
a) der/die erste Vorsitzende,
b) bis zu zwei weitere stellvertretende Vorsitzende
c) Schriftführer/in
d) Stellvertretende Schriftführer/in
e) Jugendwart/in
f) Stellvertretende Jugendwart/in
g) bis zu drei Beisitzer
Ehrenvorsitzende haben beratende Funktion und Rederecht in Vorstandssitzungen.
(2) Dem geschäftsführenden Vorstand im Sinne des Paragrafen 26 BGB gehören an:
Die Mitglieder gemäß Paragraf 13 Absatz 1 a) bis c).
Je zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt bzw. bestätigt. Er bleibt bis zur gültigen Wahl neuer Mitglieder auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt.
(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, tritt dessen/deren Stellvertreter/in oder eine/einer vom Vorstand Beauftragte(r) bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung an diese Stelle.
(5) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
a) Vertretung des Vereins nach innen und außen,
b) Beratung und Beschlussfassung in allen Angelegenheiten der Verwaltung des Vereins,
c) Ehrung von verdienten Mitgliedern, anderen Vereinen usw.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und beschließt bei Bedarf eine Jugendordnung.
(6) Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen und kann einen Vertreter bestellen. Diese sind besondere Vertreter im Sinn des §30 BGB.
Ihre Vertretungsbefugnis wird in einem Dienstvertrag geregelt.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mehr als 1/3 davon anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds den Ausschlag.
(8) Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert.
Auf schriftlich begründetes Verlangen von 1/10 aller Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der Tagesordnung eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Für sie gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
E
Kindeswohl
§ 14
(1) Der Verein bekennt sich zu den Grundsätzen der Kinder- und Menschenrechte, zur Freiheit des Gewissens und der Freiheit in demokratischer Gesellschaft. Der Verein wendet sich gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit sowie gegen antidemokratische, nationalistische und antisemitische Tendenzen. Er fördert die Gleichstellung der Geschlechter sowie die Integration von Menschen mit Migrationshintergrund und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. Er tritt allen auftretenden Diskriminierungen und Benachteiligungen von Menschen, insbesondere wegen ihrer Nationalität, ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Geschlecht, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder Behinderung entgegen. Der Verein tritt für das Recht auf körperliche und psychische Unversehrtheit ein. Dies umfasst das Wohlergehen aller ihm anvertrauten Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen sowie insbesondere ein couragiertes Eintreten gegen sexualisierte Belästigung und Gewalt sowie Diskriminierung. Der Verein fördert eine Kultur des Hinsehens, der Transparenz und des Handelns, die Betroffene ermutigt über ihr Leid zu sprechen. Er schafft ein Klima, in dem Kinder, Jugendliche und Erwachsene vor sexualisierter, körperlicher und psychischer Belästigung und Gewalt geschützt sind und potentielle Täter/innen abgeschreckt werden
(2) Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Dazu gehört die Missachtung von Grundsätzen des Kinder- und Jugendschutzes, wie dies im Verhaltenskodex des Landessportbundes niedergelegt ist. Dazu gehört auch die Kundgabe rechtsextremistischer, rassistischer oder fremdenfeindlicher Gesinnung, einschließlich des Tragens beziehungsweise Zeigens rechtsextremer Kennzeichen und Symbole.
F
Abteilungen des Vereins
§ 15
(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vorstandes rechtlich unselbstständige Abteilungen gebildet werden.
(2) Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
(3) Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vorstands das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. Die Abteilung kann sich in Abstimmung mit dem Vorstand eine Abteilungsordnung geben. Die Abteilungsordnung muss sich im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszwecks halten. Soweit keine Abteilungsordnung verabschiedet wurde oder in der Abteilungsordnung nichts anderes geregelt ist, gilt die Satzung des Hauptvereins für Abteilungen entsprechend.
(4) Die Abteilungen wählen einen Abteilungsleiter. Die Abteilungsleiter werden von den stimmberechtigten Mitgliedern der jeweiligen Abteilung gewählt, § 13 Abs. 3 gilt entsprechend. Wird kein/e Abteilungsleiter/in gefunden kann der Vorstand, bis zur nächsten Abteilungsversammlung einen Abteilungsleiter kommissarisch ernennen.
§ 16
(1) Dem Turn- und Sportausschuss gehören an:
a) der Vorstand,
b) der/die Geschäftsführer/in (soweit bestellt),
c) die Abteilungsleiter/innen bzw. deren Vertreter,
d) die Heimwarte/-wartinnen
(2) Der Turn- und Sportausschuss hat ein Informationsrecht seitens des Vorstands, beratende Funktion und kann dem Vorstand per Beschluss Arbeitsaufträge erteilen. Der Ausschuss ist mindestens zweimal pro Jahr einzuberufen.
(3) Die Heimwarte/-wartinnen werden vom Vereinsvorstand bestellt.
G
Ausschüsse
§ 17
Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung für spezielle Aufgaben weitere Ausschüsse einzusetzen.
H
Datenschutz
§ 18
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte: – das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
– das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
– das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
– das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
– das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und – das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
(4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz kann der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten bestellen.
I
Auflösung des Vereins
§ 19
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer speziell zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Die Auflösung des Vereins zum Zwecke des Zusammenschlusses mit einem anderen Verein ist mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder möglich.
(3) Die generelle Auflösung des Vereins kann nur mit 3⁄4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fließt das Vermögen des Vereins der Stadt Korbach zu, die es steuerbegünstigt zur Sportförderung zu verwenden hat. Beschlüsse hierüber dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
(5) Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Diese sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
§ 20
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam werden, so bleiben die übrigen Satzungsbestimmungen in Kraft. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen ist eine Neuregelung zu formulieren, die dem ursprünglichen Sinn am nächsten kommt. Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 28. Juni 1990 beschlossen. Änderungen und Ergänzungen wurden zuletzt in der Mitgliederversammlung am 22. Juni 2023 beschlossen.
Änderungen der Satzung treten mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.